Auskunftsrecht
Auskunftsrecht: Welche Rechte haben Betroffene?

Auskunftsrecht: Welche Rechte haben Betroffene?

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat die Rechte von Betroffenen massiv gestärkt: Mitunter haben Betroffene das Recht auf Berichtigung, Löschung, Datenübertragbarkeit sowie das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO. Letztere sind besonders relevant, denn verglichen mit bisherigem Recht hat die DSGVO die Auskunftsrechte Betroffener enorm gestärkt. Den heutigen Beitrag nutzen wir, um Ihnen als Betroffenen, Unternehmen oder Behörde einen Überblick über das Auskunftsrecht zu liefern.

Das Auskunftsrecht nach DSGVO

Die DSGVO regelt das Auskunftsrecht in Art. 15. Demnach haben Betroffene zunächst das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen die Auskunft einzuholen, ob ihn betreffende personenbezogene Daten gespeichert und/ oder verarbeitet werden. Ist dem so, so greift das Recht des Betroffenen auf Auskunft über eben diese gespeicherten personenbezogenen Daten. Selbst wenn der Verantwortliche keine Daten über Sie verarbeitet, ist er verpflichtet, eine Negativauskunft zu liefern.

Welche Informationen beinhaltet das Auskunftsrecht?

Bei der Auskunft über gespeicherte Daten von betroffenen Personen greifen die in Art. 15 Abs. 1 lit. a) bis e) DSGVO genannten Punkte. Betroffene, die Gebrauch von ihrem Auskunftsrecht machen, erhalten folgende Informationen:

  • die Zwecke oder der Zweck der Verarbeitung,
  • die Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten,
  • mögliche Empfänger, denen gegenüber personenbezogene Daten offengelegt werden, insbesondere dann, wenn Empfänger in Drittländern sitzen oder Organisationen international ausgelegt sind. Ist es nicht möglich, die Empfänger zu benennen, so sind zumindest Kategorien der Empfänger anzugeben.
  • die geplante Dauer, in der die personenbezogenen Daten gespeichert werden. Ist die Angabe der Dauer nicht möglich, so müssen Kriterien für die Festlegung dieser Dauer benannt werden.
  • weitere bestehende Rechte. Dazu gehören das Recht auf Berichtigung sowie Löschung, aber auch auf Einschränkungen in der Verarbeitung oder das Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten.
  • den Hinweis auf das Bestehen eines Beschwerderechts bei der zuständigen Aufsichtsbehörde,
  • Informationen über die Herkunft der personenbezogenen Daten, falls diese nicht beim Betroffenen selbst erhoben wurden,
  • falls vorhanden, das Bestehen von automatisierten Entscheidungsfindungen inklusive Profiling gem. Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO. Ergänzt werden sollten aussagekräftige Informationen über die Logik der Automatisierung, der Tragweite und der angestrebten Auswirkungen dieser Verarbeitung für betroffene Personen. Falls nicht vorhanden, sollte der Betroffene darüber auch informiert werden.

Das Auskunftsrecht können Betroffene in aller Regel kostenfrei in Anspruch nehmen, eine Ausnahme können darüber hinaus verlangte Kopien bilden.

Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist als Besonderheit zu erachten: Es ermöglicht als Schlüsselrecht den Betroffenen, weitere Rechte wie das Recht auf Berichtigung zu nutzen. Eine wichtige Besonderheit gibt es zum Auskunftsrecht noch: Neben der DSGVO existieren weitere Gesetze und Regelungen, die Auskunftsrechte durch Betroffene regeln: Neben dem Informationsfreiheitsgesetz wäre das beispielsweise auch das Umweltinformationsgesetz des Bundes. Letzteres greift jedoch besonders bei Behörden.

Kleine FAQ zum Auskunftsrecht

Wer ist berechtigt, Auskunft zu verlangen?

Beauskunftet werden dürfen ausschließlich die personenbezogenen Daten der betroffenen Person selbst, keine Daten von Dritten. Die betroffene Person kann auch eine weitere Person für die Inanspruchnahme des Auskunftsrechts bevollmächtigen.

Wie erhalte ich eine Auskunft?

Mit Ihrem Auskunftsersuch wenden Sie sich an den Verantwortlichen oder an den zuständigen Datenschutzbeauftragten eines Unternehmens. Sie können den Antrag auf Auskunft elektronisch, schriftlich oder persönlich stellen. Es ist ratsam, in Ihrem Auskunftsersuch konkret zu beschreiben, worüber Sie Auskunft möchten. Wahrscheinlich wird der Verantwortliche, der Ihnen Auskunft geben wird, zur Identifikation Ihren Personalausweis sehen wollen. Diese Maßnahme soll verhindern, dass unbefugte Dritte Auskunft über Sie erhalten.

Bis wann muss die Anfrage beantwortet werden?

Bis wann Auskunftsersuche beantwortet werden müssen, regelt Art. 12 Abs. 3 DSGVO. Hier ist zu lesen, dass die Informationen „unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung“ gestellt werden müssen. Ist dies aufgrund der Komplexität sowie der Anzahl von Anträgen erforderlich, lässt sich diese Frist um zwei Monate verlängern. Von einer etwaigen Verlängerung muss der Betroffene genauso unterrichtet werden wie über die Gründe, die zu dieser Fristverlängerung führen.

Praxistipp für Betroffene: Sprechen Sie persönlich vor, so wird eine sofortige Auskunft in aller Regel nicht möglich sein. Entscheiden Sie sich für ein telefonisches Auskunftsersuch, wird man Sie nicht zureichend identifizieren können. Deshalb ist der schriftliche Weg empfehlenswert.

Ist es möglich, dass die Auskunft verweigert wird?

In seltenen Fällen kann eine Auskunft nicht gegeben werden. Geregelt sind diese Ausnahmen in Art. 15 Abs. 4 DSGVO. Demnach kann von einer Auskunftserteilung abgesehen werden, wenn das Auskunftsrecht die Rechte und Freiheiten Dritter beeinträchtigt. Weitere Ausnahmen finden sich in § 34 BDSG: Bleiben die Daten lediglich aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht gespeichert, wäre die Auskunft unverhältnismäßig aufwendig. Ebenfalls vom Auskunftsrecht ausgenommen sind Archiv- und Protokollierungsdaten. Zu guter Letzt werden Auskunftsersuche dann abgelehnt, wenn gemäß § 34 Abs. 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG ein Interesse an Geheimhaltung besteht. Wird das Auskunftsersuch abgelehnt, muss das nicht nur dokumentiert, sondern der Betroffene auch darüber informiert werden.

Machen Sie vom Auskunftsrecht Gebrauch, um Datenhoheit zu erlangen

In der Zeit vor der DSGVO hatten Verbraucher es schwer, Rechte in Bezug auf den Datenschutz einzufordern. Mit der DSGVO jedoch wurden die Betroffenenrechte massiv gestärkt. Und wenn diese Rechte existieren, so sollten Sie von Ihnen auch Gebrauch machen. Warum das wichtig ist? Durch Ihr Auskunftsrecht erfahren Sie zunächst, welche Informationen über Sie gespeichert sind. Oft gibt es hier schon erste Überraschungen, denn oft werden nicht gerade wenige Daten verarbeitet.

Der zweite Vorteil ist, dass Sie durch das Wahrnehmen Ihres Auskunftsrechts wissen, ob eventuell falsche Daten über Sie verarbeitet werden. Machen Sie auch von Ihrem daraus folgenden Recht auf Berichtigung Gebrauch.

Auch Organisationen wie Unternehmen und Behörden sind gefordert: Nehmen Sie das Auskunftsrecht ernst! Folgen Sie Auskunftsersuchen, um sich transparent zu zeigen – das macht in aller Regel Eindruck und stärkt das Vertrauen von Betroffenen in Ihre Organisation. Doch nicht nur Ihr Image ist relevant, auch für Ihren Kontostand ist es besser, Auskunftsersuche zu verfolgen: Sollten Sie dem nicht nachkommen, hält die DSGVO Bußgelder bereit, die wirklich schmerzen.

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