Strafverfolgung: Seehofer fordert verlängerte Datenspeicherung
Es war im Juli 2020, als Bundesinnenminister Horst Seehofer eine verlängerte Datenspeicherung von sechs Monaten vorantreiben wollte. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sah das anders und urteilte jüngst einmal mehr, dass eine pauschale Datenspeicherung unzulässig sei. Es gäbe jedoch Ausnahmen. Seehofers Ansinnen zielt auf den Kampf gegen Kindesmissbrauch und –pornografie ab. Der Minister schrieb: „Da Hinweise auf relevante IP-Adressen häufig erst nach mehreren Monaten bei den Ermittlungsbehörden eingehen, sollte die Speicherfrist nur für IP-Adressen von zehn Wochen auf mindestens sechs Monate verlängert werden.“
Datenspeicherung: Eine Endlos-Diskussion
Es ist nicht das erste Mal, dass über die Datenspeicherung, auch als Vorratsdatenspeicherung bezeichnet, diskutiert wird. Mitte Juli 2020 ging das oben zitierte Schreiben an Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD), auszugsweise lag es auch der Deutschen Presse-Agentur (dpa) vor.
Was ist mit Vorratsdatenspeicherung gemeint? Anbieter werden per Gesetz verpflichtet, Telefon- sowie Internetverbindungsdaten ihrer Nutzer*innen zu sichern. Ziel ist es, dass Ermittler darauf zugreifen können, falls es zu einer Strafverfolgung kommen sollte. Das bedeutet also auch für Nicht-Kriminelle, dass ihre Daten sicherheitshalber gespeichert werden. Hierzulande sieht das Gesetz eine zehnwöchige Speicherfrist vor, jedoch liegt diese Regelung seit geraumer Zeit auf Eis.
EuGH urteilte zur anlasslosen Datenspeicherung
Schon in den Jahren 2014 und 2016 urteilte der EuGH über die anlasslose Datenspeicherung: Verbindungsdaten der Nutzer*innen dürfen nicht anlasslos gespeichert werden, denn eine derartige Regelung würde „die Grenzen des absolut Notwendigen [sprengen] und kann nicht als in einer demokratischen Gesellschaft gerechtfertigt angesehen werden.“ Eine gezielte Datenspeicherung sei hingegen erlaubt. Nun war der EuGH in derselben Diskussion kürzlich erneut gefragt.
Anlasslose Datenspeicherung: Seehofer aktiv, Lambrecht abwartend
Seehofer erhoffe sich von dem neuen EuGH-Urteil Spielräume – und hielt es für sinnvoll, schon im Voraus Änderungen vorzunehmen, „damit diese nach einem die Vereinbarkeit der deutschen Regelungen mit EU-Recht bestätigenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs zeitnah umgesetzt werden können“, so der Minister. Noch vor der Urteilsverkündung wollte der Bundesinnenminister die zurzeit ausgesetzte Datenspeicherung von zehn Wochen auf sechs Monate anheben. Bundesjustizministerin Lambrecht zeigte sich hier abwartender: „Ein gesetzlicher Anpassungsbedarf kann sinnvoll erst geprüft werden, wenn die Gerichte entschieden haben“, äußerte ein Sprecher des Bundesjustizministeriums.
Warum hatte es Seehofer so eilig? Seehofer benannte als Grund für das Ausweiten der Datenspeicherung Kindesmissbrauch sowie Kinderpornografie. IP-Adressen seien für die Ermittlungsbehörden in Fällen von Kindesmissbrauch oder –pornografie der einzige Ermittlungsansatz. „Ohne die verpflichtende Speicherung von IP-Adressen bei den Telekommunikationsanbietern bleiben zwangsläufig zahlreiche Fälle unaufgeklärt“, so Seehofer. Entsprechende Hinweise zu relevanten IP-Adressen gingen oft erst viele Monate später ein.
Seehofer ist nicht der einzige, der auf eine längere Datenspeicherung pocht: Auch das Bundeskriminalamt (BKA) wünscht sich längere Speicherfristen. Schon 2018 schrieb das BKA: „Die Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten ist unabdingbar für die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden.“ BKA-Präsident Holger Münch ist überzeugt, dass die Datenspeicherung „die Mindestanforderung [sei], um Straftaten im Internet wirklich verfolgen zu können.“ Da hierzulande die Datenspeicherung ausgesetzt ist, dürfte es demnach also keine erfolgreiche Strafverfolgung im Internet mehr geben.
Datenspeicherung: Alles auf Anfang
Nachdem der EuGH im Jahr 2016 das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung gekippt hatte, wurden IP-Adressen durch Internetprovider nur noch wenige Tage gespeichert. Die Frage, ob Datenspeicherung hierzulande Anwendung finden darf, sollte im September 2019 durchs Bundesverwaltungsgericht in Leipzig geklärt werden, dieses gab die Frage jedoch zurück an den EuGH. Fest stand: Sind die noch offenen Fragen ungeklärt, wird es keine Datenspeicherung dieser Art in Deutschland geben.
SPD-Parteivorsitzende Saskia Esken hatte sich bereits 2014 gegen die anlasslose Datenspeicherung ausgesprochen: „Ich persönlich halte nicht viel von der VDS, also von der Überwachung der privaten Kommunikation der Bürgerinnen und Bürger und der Speicherung von Verbindungsdaten, ohne dass dafür ein Anlass oder gar ein begründeter Verdacht besteht. Man stelle sich nur vor, die Postboten müssten im staatlichen Auftrag die Adressen von Absendern und Empfängern und das Datum ihres Poststempels aller zugestellten Briefe notieren.“ 2015 bekräftigte sie diese Aussage: Die „anlasslose Vorratsdatenspeicherung ist [ein] unzulässiger Eingriff in Grundrechte“, titelte sie. Ein Gutachten (PDF) vom Januar 2020 stützt diese Ansichten.
Im Juli sah sich das Bundesverfassungsgericht mit zehn Verfassungsbeschwerden gegen die Datenspeicherung konfrontiert; Kläger waren unter anderem verschiedene Grünen-Politiker, die FDP sowie ein Bündnis aus Datenschützern, Bürgerrechtlern und weiteren Politikern. Auch Ulrich Kelber wird in seiner Funktion als Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) nicht müde, die anlasslose Datenspeicherung anzumahnen.
Aktuelles Urteil: Pauschale Datenspeicherung verletzt Grundrechte
Am 06. Oktober 2020 urteilten die Richter des EuGH ein weiteres Mal – und kommen erneut zu dem Ergebnis, dass die pauschale Datenspeicherung die Grundrechte verletzt. Es wurden Fälle aus Frankreich, Belgien sowie Großbritannien gemeinsam verhandelt. Das Urteil führt nun in europäischen Ländern zu verschiedenen Interpretationen, insbesondere, was Ausnahmen angeht. Konkret meinten die Richter, dass eine Datenspeicherung dann rechtmäßig sei, wenn „der betreffende Mitgliedstaat mit einer ernsthaften Bedrohung der nationalen Sicherheit konfrontiert ist, die sich als echt und konkret oder vorhersehbar erweist.“ Die Datenspeicherung dürfe jedoch keinesfalls anlasslos erfolgen!
Spielraum sah das Gericht bei der Speicherung der IP-Adressen: abkehrend von ihrer bisherigen Linie urteilten die EuGH-Richter, dass die IP-Adresse des Absenders – und nur diese, nicht die des Empfängers – zum Bekämpfen von Kriminalität gespeichert werden darf. Diese Datenspeicherung sei jedoch auf den erforderlichen Zeitraum zu beschränken, außerdem müssten Gerichte oder unabhängige Behörden das Vorgehen kontrollieren.
Dieses EuGH-Urteil hat nur bedingte Aussagekraft für die Situation in Deutschland, der EuGH muss die Anfrage durchs Bundesverwaltungsgericht erst noch behandeln. Ein Urteilstermin ist noch nicht angesetzt. Die Union möchte sofort in Aktionismus verfallen: Unionsfraktionsvize Thorsten Frei schlägt gegenüber dem Spiegel vor: „Um die Verbreitung von Kinderpornografie zu unterbinden, sollten wir die Speicherung der IP-Adressen schnell ermöglichen“. Dies solle idealerweise im Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder verankert werden, welches in Kürze den Bundestag passieren soll.
BfDI Kelber kritisiert Pläne dieser Art zur anlasslosen Datenspeicherung in einer Pressemeldung massiv: Die EuGH-Entscheidung sei ihm zufolge als „Grenze für zukünftige Gesetze zu sehen“. Kelber kritisiert weiter: „Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein Jahr vor der Bundestagswahl im Schnellverfahren anstehende Gesetze im Bereich Telekommunikation geplant sind, die der Linie des EuGH widersprechen. Vielmehr sollte sich Deutschland während seiner Ratspräsidentschaft dafür einsetzen, dass auf europäischer Ebene keine neuen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung entstehen. Das gilt insbesondere für die aktuell diskutierte ePrivacy Verordnung.“ Abschließend heißt es in der Pressemeldung: „Der europäische und deutsche Gesetzgeber sollten sich bei zukünftigen Rechtssetzungsvorhaben am Urteil des EuGH orientieren. Auch die Parteien sollten das Urteil in ihren Wahlprogrammen für die Bundestagswahl im kommenden Jahr berücksichtigen.“
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